BEG EM 2024:

03.01.2024

 

Welche BEG-Förderrichtlinien gibt es?

Zur Erinnerung: Die BEG wurde hinsichtlich einer leichteren Zugänglichkeit für die einzelnen Zielgruppen in eine Grundstruktur mit den folgenden vier Förderrichtlinien aufgeteilt, wobei die Durchführung über die KfW und das BAFA  erfolgen:

  • „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude“ (BEG WG)
  • „Bundesförderung für effiziente Gebäude − Nichtwohngebäude“ (BEG NWG)
  • „Bundesförderung für effiziente Gebäude − Einzelmaßnahmen“ (BEG EM), die die Förderung von Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden betrifft.
  • „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Klimafreundlicher Neubau“ (BEG KFN), die vom BMWSB administriert wird.

Nachfolgend werden die wichtigsten Förderkonditionen und -bedingungen der neuen BEG EM vom 29.12.2023 vorgestellt, wobei der Schwerpunkt auf dem Wohngebäudesektor liegt. Die Richtlinie gilt nur für Bestandsgebäude, also für „fertiggestellte Gebäude, deren Bauantrag bzw. Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt“.

Welche Neuerungen gibt es bei den Förderkonditionen?

Gefördert werden Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden, die „zur Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes führen und damit zur Minderung von THG-Emissionen, zur Erhöhung der Energieeffizienz und des Anteils erneuerbarer Wärme und Kälte im Gebäudesektor in Deutschland beitragen“. Die erforderlichen technischen Mindestanforderungen sind in der Anlage zur Förderrichtlinie definiert sind.

Der Bewilligungszeitraum, in dem die geförderte Maßnahme umzusetzen ist, beträgt grundsätzlich 36 Monate ab Zugang der Zuschusszusage bzw. des Zuwendungsbescheids.

Grundstruktur der neuen Heizungsförderung

  • Anstatt den bisherigen, technologiebezogenen Fördersätzen gibt es nun eine Grundförderung von 30 % als Investitionszuschuss für alle Antragstellergruppen. Besonderheiten:
  • Bei Hybridheizungen (z.B. Wärmepumpe plus Gasheizung) ist nur der erneuerbare-Energien-Anteil förderfähig.
  • Bei wasserstofffähigen Heizungen sind nur die spezifischen Investitionsmehrausgaben im Vergleich zur konventionellen/fossilen Brennwertkesseltechnologie förderfähig.

In folgenden Ausnahmefällen kommt zur Grundförderung noch ein Bonus bzw. Zuschlag hinzu:

  • Beibehalten wurde der Effizienz-Bonus (vormals „Wärmepumpen-Bonus“) von zusätzlich 5 % für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen.
  • Für Biomasseheizungen wird ein pauschaler Zuschlag von 2.500 Euro gewährt, falls sie einen Staub-Emissionsgrenzwert von 2,5 mg/m³ einhalten.
  • Neu ist der Klimageschwindigkeits-Bonus von 20 %, den nur selbstnutzende Haus- und Wohnungs-Eigentümer erhalten, um sie zum frühzeitigen Austausch vor allem von alten Öl- und Gasheizungen zu motivieren. Der Klimageschwindigkeits-Bonus ist befristet bis Ende 2028 in voller Höhe verfügbar. Ab dem 1.1.2029 sinkt er alle zwei Jahre um 3 % ab.

Grundlegende Anforderungen für den Klimageschwindigkeits-Bonus: Funktionstüchtige Gas- oder Biomasseheizungen müssen seit Inbetriebnahme älter als 20 Jahre sein (Hinweis: bei funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen entfällt diese Altersgrenze). Biomasseheizungen müssen zusätzlich noch mit einer solarthermischen Anlage, einer Photovoltaikanlage mit elektrischer Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe kombiniert werden.

  • Neu eingeführt wurde der Einkommens-Bonus von 30 % für selbstnutzende Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr.
  • Die Boni sind kumulierbar bis zu einem max. Fördersatz von 70 %.

Sonstige Effizienzmaßnahmen

Für weitere Maßnahmen zur energetischen Sanierung (Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung) sind auch künftig bis zu 20 % Förderung erhältlich: 15 % Grundförderung plus eines optionalen iSFP-Bonus von 5 %, falls ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) vorliegt. Ausnahme: Für die Maßnahme „Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung“ beträgt der Fördersatz 50 %.

Hinweis: Auch Vermieter können die Förderung erhalten. Allerdings dürfen die entsprechenden Kosten nicht auf die Mieten umgelegt werden.

Ergänzungskredit

Für den Heizungstausch wie auch für „sonstige Effizienzmaßnahmen“ ist ein neu eingeführter Ergänzungskredit für private selbstnutzende Eigentümer verfügbar, sofern das zu versteuernde Haushaltseinkommens bei max. 90.000 Euro pro Jahr liegt. Die Kreditsumme beträgt max. 120.000 Euro pro Wohneinheit (max. Zinsvergünstigung von 2,5 % für die erste Zinsbindungsfrist bei 30 Jahren Laufzeit; die Zinsbindungsfrist liegt bei höchstens 10 Jahren).

Für Nichtwohngebäude liegt die Kreditsumme bei 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal sind es insgesamt 5.000.000 Euro pro Vorhaben.

Der Ergänzungskredit kann über die Hausbank/Geschäftsbank nach Vorlage des Förderbescheids beantragt werden.

© BEG EM Richtlinie vom 29.12.2023

Neue BEG EM-Fördersätze (ab 1.1.2024) im Überblick

[1] Pauschaler Zuschlag bei Biomasseheizungen von 2.500 Euro bei Einhaltung eines Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m³.
[2] Der Klimageschwindigkeits-Bonus reduziert sich ab 2029 gestaffelt gemäß BEG EM Nr. 8.4.4.

Welche Begrenzungen für förderfähige Ausgaben/Kosten gibt es?

  • Für den Heizungstausch im Einfamilienhaus betragen die maximal förderfähigen Ausgaben (alte Richtlinie: „förderfähige Kosten“) nur noch 30.000 Euro.
  • Für den Heizungstausch im Mehrfamilienhaus berechnen sich die maximal förderfähigen Ausgaben so: max. 30.000 Euro für die erste Wohneinheit im Gebäude; jeweils max. 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit; jeweils max. 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit im Gebäude. Dabei verteilt sich der Höchstbetrag des Gebäudes auf alle Wohneinheiten im Gebäude zu gleichen Teilen.
  • Für „sonstige Effizienzmaßnahmen“ beträgt die Höchstgrenze ebenfalls 30.000 Euro pro Wohneinheit. Sie erhöht sich auf 60.000 Euro pro Wohneinheit falls ein iSFP-Bonus vorliegt.
  • Der Emissionsminderungs-Zuschlag in Höhe von 2.500 Euro wird für Biomasseanlagen unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben pauschal gewährt. Der gewährte pauschale Zuschlag kann bei den förderfähigen Ausgaben nicht erneut angesetzt werden (Doppelförderungsverbot).
  • Die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben beträgt nun 90.000 Euro, falls Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen durchgeführt werden.

Wo und ab wann kann man einen Förderantrag stellen?

  • Achtung neu: Speziell die Förderung für den Heizungstausch (mit Ausnahme von Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen) wird ab 2024 bei der KfW beantragt – und nicht mehr wie bisher beim BAFA. Der Verordnungsgeber verspricht, dass „das Verfahren insgesamt deutlich beschleunigt wird“. Dafür soll eine „automatische Bearbeitung der Heizungsförderanträge durch die KfW“ sorgen.
  • Wichtig: Speziell für die Heizungsförderung bei der KfW ist eine zeitliche Staffelung der Antragstellung im Laufe des Jahres 2024 geplant. Bislang wurde nur ein voraussichtlicher Starttermin veröffentlicht: Ab 27.2.2024 soll die Antragstellung für private Selbstnutzende im Einfamilienhaus möglich sein. Die Registrierung im Kundenportal „Meine KfW“ ist für den 1.2.2024 geplant. Die genauen Starttermine werden von der KfW in Abstimmung mit dem BMWK festgelegt und bekanntgegeben.
  • Die Förderung für „Sonstige Effizienzmaßnahmen“ (Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung) sowie für Investitionszuschüsse für Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen ist ab dem 1.1.2024 vor Beginn des Vorhabens beim BAFA zu beantragen (Hinweis: Planungs- und Beratungsleistungen sind vorab zulässig). Achtung neu: Vor der Antragsstellung muss ein Lieferungs- und Leistungsvertrag (mit aufschiebender / auflösender Bedingung der Förderzusage) mit einem Fachunternehmen abgeschlossen werden.
  • An der Förderung für systemische Effizienzhaussanierungen ändert sich nichts. Hier bleibt die Antragstellung durchgängig möglich.

Was ist bis zum Start der Antragstellung für den Heizungstausch zu beachten?

Antragsberechtigte können einen förderfähigen Heizungstausch ab sofort beauftragen und umsetzen. Diese vorzeitige Umsetzung endet am 31.8.2024. Eine Übergangsregelung ermöglicht es, dass der Heizungs-Förderantrag bis zum 30.11.2024 ausnahmsweise bei der KfW-nachgeholt werden kann – sobald für die betreffende Antragstellergruppe die Antragstellung bei der KfW möglich ist.

Im „Normalbetrieb“ ab 1.9.2024 gilt dann wieder das Prinzip „Antrag vor Beginn des Vorhabens“ stellen (Hinweis: Planungs- und Beratungsleistungen sind vorab zulässig). Zudem muss vor der Antragsstellung ein Lieferungs- und Leistungsvertrag (mit aufschiebender / auflösender Bedingung der Förderzusage) mit einem Fachunternehmen abgeschlossen werden.

Hinweis: Ist beim Totalausfall des Wärmeerzeugers der Einsatz provisorischer Heiztechnik erforderlich, ist diese für bis zu einem Jahr förderfähig, falls anschließend eine förderfähiges, erneuerbares Heizsystem eingebaut wird. Die Aufwendungen für die provisorische Heiztechnik können zusammen mit denen für die endgültige Heizungstechnik in den Antrag aufgenommen werden (aber: Förderhöchstgrenze beachten).

Kann man von der alten zur neuen BEG EM-Förderung wechseln?

Ein flexibler Wechsel von der alten zur neuen Fördersystematik ist trotz vorliegender BAFA-Förderzusage möglich – aber nur, falls mit dem förderfähigen Vorhaben noch nicht begonnen wurde. In diesem Fall gilt in der Heizungsförderung, dass nach dem Inkrafttreten der neuen BEG EM-Richtlinie am 29.12.2023 bei einem Verzicht auf die bestehende Zusage nach der alten Richtlinie, ein neuer Antrag nach neuen Förderkonditionen unmittelbar nach Eingang der Verzichtserklärung gestellt werden kann. Die Sperrfrist von sechs Monaten entfällt hierbei befristet bis zum 31.12.2024.